Deutsche Unternehmer, die im Jahr 2011 im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren, können bis zum 30. September 2012 einen Antrag auf Erstattung der gezahlten britischen Umsatzsteuer (VAT) stellen.
Unternehmer sollten bei Antragstellung insbesondere auf die Vollständigkeit aller Belege achten. Alle Anträge können seit 2010 auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Dieses fungiert jedoch lediglich als ein elektronischer Briefkasten. Für die Rückerstattung der Umsatzsteuer gilt nach wie vor britisches Recht. Korrespondenz und Erstattungsbescheide erhält der deutsche Unternehmer daher weiterhin von der britischen Steuerbehörde in englischer Sprache.
Auch sollte vor Antragstellung genau geprüft werden, für welche Leistungen die Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann. Zu diesen zählen beispielsweise Unterbringung, Messen und Konferenzen, Seminare, Mitarbeiterverpflegung, Mietwagen, Benzin und Diesel. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz, keine Betriebsstätte oder ähnliches im Vereinigten Königreich hat.
Angelika Baumgarte, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Deutsch-Britischen Kammer, ergänzt: „Die Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens bedeutet nicht unbedingt eine einfachere und schnellere Rückerstattung der VAT. Wenn die britische Steuerbehörde weitere Informationen benötigt, kann sich die Frist zur Rückerstattung von vier auf bis zu acht Monate verlängern. Nur durch eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags lässt sich eine Verzögerung der Erstattung vermeiden.“
Nähere Informationen zum Verfahren sowie Unterstützung bei der Antragstellung bietet die Steuerabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer, E-Mail: vat.refund@ahk-london.co.uk.
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Unternehmer sollten bei Antragstellung insbesondere auf die Vollständigkeit aller Belege achten. Alle Anträge können seit 2010 auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Dieses fungiert jedoch lediglich als ein elektronischer Briefkasten. Für die Rückerstattung der Umsatzsteuer gilt nach wie vor britisches Recht. Korrespondenz und Erstattungsbescheide erhält der deutsche Unternehmer daher weiterhin von der britischen Steuerbehörde in englischer Sprache.
Auch sollte vor Antragstellung genau geprüft werden, für welche Leistungen die Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann. Zu diesen zählen beispielsweise Unterbringung, Messen und Konferenzen, Seminare, Mitarbeiterverpflegung, Mietwagen, Benzin und Diesel. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz, keine Betriebsstätte oder ähnliches im Vereinigten Königreich hat.
Angelika Baumgarte, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Deutsch-Britischen Kammer, ergänzt: „Die Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens bedeutet nicht unbedingt eine einfachere und schnellere Rückerstattung der VAT. Wenn die britische Steuerbehörde weitere Informationen benötigt, kann sich die Frist zur Rückerstattung von vier auf bis zu acht Monate verlängern. Nur durch eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags lässt sich eine Verzögerung der Erstattung vermeiden.“
Nähere Informationen zum Verfahren sowie Unterstützung bei der Antragstellung bietet die Steuerabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer, E-Mail: vat.refund@ahk-london.co.uk.
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