Oberlandesgericht Hamm

Geldbuße bei verschneitem Tempo-30-Schild?

Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Darauf hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. III-3 RBs 336/09).

Verkehrszeichen müssen gemäß Entscheid immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann -– das trifft laut Oberlandesgericht beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist. Sei ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltete es auch keine Rechtswirkung.

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